Was bedeutet Niederschlagswasserbeseitigung?
Was bedeutet Abwasserbeseitigung?
Die Gemeinden und Städte sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG) zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Sie haben die Abwasserbeseitigung durch Satzung zu regeln.
Abwasser im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist neben dem Ihnen bekannten Schmutzwasser auch das von bebauten und befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser. Somit ist die Niederschlagsentwässerung eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden. Das abfließende Regenwasser ist schadlos zu beseitigen. Deshalb wird von der Stadt Tornesch neben dem Abwasserkanalnetz ein umfangreiches Regenwasserkanalnetz vorgehalten. Eine Verpflichtung zum Anschluss an das Regenwasserkanalnetz besteht in der Stadt Tornesch allerdings nicht. Sie können also frei wählen, ob Sie die Leistungen der Stadt in Anspruch nehmen wollen, oder ob Sie Ihr Oberflächenwasser lieber auf dem Grundstück versickern lassen, soweit dieses bei Ihnen möglich ist oder anderweitig nutzen wollen. Wenn Sie Ihr Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickern lassen wollen, müssen Sie hierfür einen Entwässerungsantrag stellen. Diesen Antrag erhalten Sie auf dieser Hompage unter der Rubrik Formulare, oder im Rathaus der Stadt Tornesch .
Wo bleibt das Regenwasser?
Das abfließende Regenwasser wird dem Kanalnetz, bestehend aus Verrohrungen, offenen Gräben oder Regenwassermulden durch Anschlussleitungen oder Regeneinläufe in den Straßen, teilweise auch direkt, zugeleitet. Durch Vorfluter (Wassergräben und Bachläufe) gelangt es in die Regenrückhaltebecken (Teichanlagen) und wird schließlich an die natürlichen Wasserläufe weitergegeben.
Wofür werden Gebühren erhoben?
Das gesamte Kanalnetz, die Vorfluter und die Rückhaltebecken müssen gebaut, unterhalten und erneuert werden. Hierdurch entstehen der Stadt Tornesch erhebliche Kosten.
Bei der Niederschlagsentwässerung ist es grundsätzlich ebenso wie bei allen anderen leitungsgebundenen Anlagen. So wie z.B. die Benutzung der Schmutzwasserkanalisation durch Gebühren an die Stadt bzw. den Abwasserbetrieb beglichen wird, müssen auch die Kosten der Niederschlagsentwässerung von den Benutzern aufgebracht werden. Oft wird fälschlicherweise in diesem Zusammenhang von einer „Regensteuer“ gesprochen. Dabei wird aber leicht vergessen, dass die Probleme der Regenwasserbeseitigung erst durch die Bebauung und Versiegelung von Grundstücksflächen entstehen. Die Kosten müssen deshalb nach dem Verursacherprinzip von denjenigen aufgebracht werden, die durch Flächenversiegelung zu den Problemen beitragen.
Für den Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze müssen die Kosten von der Stadt aufgebracht werden, während der Anteil für die bebauten und befestigten Grundstücksflächen vom jeweiligen Grundstückseigentümer aufzubringen ist.
Wann werden Gebühren erhoben?
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Gebühren nur dort fällig werden, wo auch eine tatsächliche Benutzung von Regenwasseranlagen stattfindet. Wenn also von einem Grundstück überhaupt kein Oberflächenwasser abgegeben wird, werden auch keine Abgaben fällig. Es ist durchaus möglich und von der Stadt auch erwünscht, dass das Niederschlagswasser auf natürliche Weise über eine Verrieselungsanlage oder die Anlegung eines Teiches auf dem Grundstück versickert.
Herangezogen werden also nur die Grundstücke, die tatsächlich in die Anlage entwässern. Der Normalfall hierbei ist eine Anschließung, mit der z.B. das Dachflächenwasser direkt in den Regenwasserkanal eingeleitet wird. Allerdings können auch diejenigen nicht ausgenommen werden, die Ihr Niederschlagswasser vom Grundstück (oft von der Auffahrt) direkt auf die Straße und dann über einen Straßeneinlauf in den Kanal einleiten.
Wie berechnen sich die Gebühren?
Es werden nur die bebauten und befestigten Flächen berücksichtigt, die in die Anlage entwässern. Hier muss derjenige, der auf seinem Grundstück besonders große Flächen bebaut oder befestigt hat und damit mehr Regenwasser in die Kanalisation einleitet, höhere Gebühren zahlen. Pro m² der bebauten oder befestigten Fläche, die in die Anlage entwässern (Niederschlagsfläche), werden für jeden Quadratmeter 0,67 €/Jahr an Gebühren erhoben.